Aufgepasst! 2024-12-21

Nicht vergessen: Anmeldung zur Bundestagswahl 2025

von DEiF

In Deutschland wird mit aller Wahrscheinlichkeit Anfang des nächsten Jahres ein neuer Bundestag gewählt — eine entsprechende Weisung wird in den kommenden Tagen vom Bundespräsidenten erwartet. Deutsche Staatsbürger*innen, die im Ausland gemeldet sind und keinen Wohnsitz mehr in Deutschland haben, müssen sich für die Wahl registrieren. Das muss rechtzeitig passieren, spätestens bis zum 21. Tag vor dem Wahltermin muss der persönliche Antrag dazu bei der zuständigen Gemeinde eingegangen sein.

Im Zusammenhang mit der Bundestagswahl spielt der Bundespräsident eine zentrale Rolle bei der offiziellen Festsetzung des Wahltermins. Nach Vorgaben des Grundgesetzes und des Bundeswahlgesetzes erteilt der Bundespräsident die Weisung zur Ausschreibung der Wahl und legt den Termin für den Wahltag fest.

Diese Entscheidung ist eine formale Voraussetzung, damit die Bundestagswahl planmäßig durchgeführt werden kann. Sobald der Wahltermin offiziell verkündet ist, können sich wahlberechtigte Deutsche, einschließlich der im Ausland lebenden, rechtzeitig registrieren, um an der Wahl teilzunehmen.

Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland hat hierzu ein Merkblatt zur Wahlteilnahme aus dem Ausland an der Bundestagswahl (PDF) bereitgestellt, das alle Informationen für im Ausland lebende deutsche Staatsbürger aufführt. Hier die wesentlichen Punkte aus dem Merkblatt zusammengefasst:

1. Wahlrecht im Ausland: Deutsche, die im Ausland leben, können unter bestimmten Voraussetzungen an der Bundestagswahl teilnehmen. Voraussetzung ist, dass sie entweder in Deutschland gemeldet sind oder innerhalb der letzten 25 Jahre für mindestens drei Monate in Deutschland gewohnt haben.
Personen, die im Ausland leben und keine aktuelle Anmeldung in Deutschland haben, können ebenfalls wahlberechtigt sein, wenn sie nachweisen können, dass sie weiterhin eine enge Bindung an Deutschland pflegen. Diese Bindung muss glaubhaft gemacht werden, oft in Form eines entsprechenden Antrags und mit unterstützenden Nachweisen (z. B. durch berufliche, wirtschaftliche oder kulturelle Verbindungen). Personen, die im Ausland im Dienst der Bundesrepublik Deutschland stehen, beispielsweise in Botschaften, Konsulaten, deutschen Schulen oder anderen staatlichen Einrichtungen, bleiben wahlberechtigt — diese Regelung gilt unabhängig davon, ob sie in den letzten 25 Jahren in Deutschland gewohnt haben, da sie weiterhin als Teil der deutschen Verwaltung betrachtet werden. Diese Sonderregelungen gewährleisten, dass auch Personen, die Deutschland im Ausland vertreten oder eng mit Deutschland verbunden bleiben, ihr Wahlrecht wahrnehmen können.

2. Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis: Für Auslandsdeutsche ist die Eintragung ins Wählerverzeichnis notwendig, um wählen zu können. Dazu muss ein Antrag bei der zuständigen deutschen Gemeinde gestellt werden.

3. Fristen: Der Antrag muss spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeinde eingegangen sein.

4. Wahlunterlagen: Nach erfolgreicher Eintragung ins Wählerverzeichnis werden die Briefwahlunterlagen an die angegebene Adresse im Ausland geschickt.

5. Rücksendung der Briefwahlunterlagen: Die ausgefüllten Wahlunterlagen müssen rechtzeitig zurückgesandt werden, damit sie spätestens am Wahltag um 18 Uhr in der zuständigen Gemeinde eingehen.

6. Wichtige Hinweise: Das Merkblatt gibt detaillierte Anweisungen zur korrekten Beantragung der Eintragung und Nutzung der Briefwahl. Zudem wird auf die Fristen und mögliche Postlaufzeiten hingewiesen.

Bundestag in Berlin

Merkblatt zur Wahlteilnahme aus dem Ausland (PDF) 

Webseiten der Bundeswahlleiterin

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